Abschleppkosten

Dann, wenn ein Fahrzeug nach einem Unfall nicht mehr fahrbereit ist, hat der Unfallgeschädigte in der Regel Anspruch auf Bergungs- und Abschleppkosten.

Grundsätzlich geht die Rechtsprechung davon aus, dass ein beschädigtes Fahrzeug zur nächstgelegenen Werkstatt abgeschleppt werden muss. Wir prüfen für Sie, ob es sogar möglich ist, Ihr Fahrzeug auf Kosten der gegnerischen Versicherung bis zu Ihrer Heimatwerkstatt abschleppen zu lassen, was nach der Rechtsprechung in bestimmten Fällen in Betracht kommt.

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Welche Handlungsmöglichkeiten sich in Ihrer Situation ergeben, müssen wir im Einzelfall prüfen. Kontaktieren Sie uns heute für eine Ersteinschätzung.