Totalschaden

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt allgemein vor, wenn die Reparaturkosten die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert (Wert des Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt) und Restwert (Wert des beschädigten Fahrzeugs) übersteigen.

Im Fall des Totalschadens braucht die Versicherung dem Geschädigten nicht die Reparatur zu bezahlen, sondern nur die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert. Mit diesem Betrag kann sich der Geschädigte ein gleichwertiges Fahrzeug als Ersatz kaufen.

Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Kosten der Reparatur höchstens 130 % des Wiederbeschaffungswert ausmachen. In diesem Fall kann der Geschädigte sein Fahrzeug auch noch mit einem Totalschaden reparieren lassen (130-Prozent-Rechtsprechung).

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