Restwert
Kfz-Haftpflichtversicherungen versuchen häufig, einem Unfallgeschädigten im Falle des Totalschadens eigene Restwertangebote für den beschädigten Pkw zu unterbreiten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Geschädigte aber den von einem Kfz-Sachverständigen ermittelten Wert grundsätzlich als richtig erachten und vor Verkauf seines Fahrzeugs nicht auf ein höheres Restwertangebot einer Kfz-Haftpflichtversicherung verwiesen werden.
Wir klären für Sie Ihren individuellen Fall und prüfen für Sie, ob und ggf. zu welchen Restwert Sie Ihr verunfalltes Fahrzeug an wen veräußern können.