Restwert

Kfz-Haftpflichtversicherungen versuchen häufig, einem Unfallgeschädigten im Falle des Totalschadens eigene Restwertangebote für den beschädigten Pkw zu unterbreiten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Geschädigte aber den von einem Kfz-Sachverständigen ermittelten Wert grundsätzlich als richtig erachten und vor Verkauf seines Fahrzeugs nicht auf ein höheres Restwertangebot einer Kfz-Haftpflichtversicherung verwiesen werden.

Wir klären für Sie Ihren individuellen Fall und prüfen für Sie, ob und ggf. zu welchen Restwert Sie Ihr verunfalltes Fahrzeug an wen veräußern können.

Die schnellste Antwort auf Ihre Fragen: Eine konkrete Einschätzung vom spezialisierten Anwalt!

Welche Handlungsmöglichkeiten sich in Ihrer Situation ergeben, müssen wir im Einzelfall prüfen. Kontaktieren Sie uns heute für eine Ersteinschätzung.