Verkehrsunfall: Darum zum Anwalt
Haftpflicht- und Vollkaskoversicherer versuchen systematisch, Werkstattrechnungen unberechtigt zu kürzen. Die Rechtslage hinsichtlich verschiedener Schadenspositionen (Reparaturkosten, Mietwagenkosten, Verbringungskosten, Wertminderung etc.) ist sehr unübersichtlich und wird immer schwieriger.
Wir kennen alle Argumente der Versicherer und wissen, welche Kürzungen erfolreich angegriffen werden können. Wir sind Ihre schlagkräftige Antwort auf Sparmaßnahmen von Kfz-Versicherungen.

Reparaturkosten
Wir setzen für Sie alle Schadenpositionen hinsichtlich eines Verkehrsunfalls optimal durch, insbesondere auch die Reparaturkosten.
Dabei prüfen wir für Sie, ob eine Instandsetzung sinnvoll ist und von der gegnerischen Versicherung bezahlt wird oder ein wirtschaftlicher Totalschaden anzunehmen ist.
Insbesondere können wir Sie auch dahingehend beraten, ob Ihr Fahrzeug dann, wenn die Reparaturkosten den Wert des Fahrzeugs vor dem Unfall überschreiten, noch repariert werden darf (sog. 130-Prozent-Grenze).
Totalschaden
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt allgemein vor, wenn die Reparaturkosten die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert (Wert des Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt) und Restwert (Wert des beschädigten Fahrzeugs) übersteigen.
Im Fall des Totalschadens braucht die Versicherung dem Geschädigten nicht die Reparatur zu bezahlen, sondern nur die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert. Mit diesem Betrag kann sich der Geschädigte ein gleichwertiges Fahrzeug als Ersatz kaufen.
Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Kosten der Reparatur höchstens 130 % des Wiederbeschaffungswert ausmachen. In diesem Fall kann der Geschädigte sein Fahrzeug auch noch mit einem Totalschaden reparieren lassen (130-Prozent-Rechtsprechung).
Wir prüfen genauestens, ob an Ihrem Fahrzeug ein Totalschaden eingetreten ist und auf welchem Wege Sie eine möglichst hohe Schadenersatzleistung der Versicherungen erlangen können.
Restwert
Kfz-Haftpflichtversicherungen versuchen häufig, einem Unfallgeschädigten im Falle des Totalschadens eigene Restwertangebote für den beschädigten Pkw zu unterbreiten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Geschädigte aber den von einem Kfz-Sachverständigen ermittelten Wert grundsätzlich als richtig erachten und vor Verkauf seines Fahrzeugs nicht auf ein höheres Restwertangebot einer Kfz-Haftpflichtversicherung verwiesen werden.
Wir klären für Sie Ihren individuellen Fall und prüfen für Sie, ob und ggf. zu welchen Restwert Sie Ihr verunfalltes Fahrzeug an wen veräußern können.
Wertminderung
An Fahrzeugen mit Unfallschäden verbleibt häufig trotz durchgeführter fachgerechter Reparatur eine Wertminderung (auch genannt: merkantiler Minderwert). Die Wertminderung ergibt sich deshalb, dass ein Fahrzeug mit Unfallschaden nur zu einem geringeren Wert als ein unfallfreies Fahrzeug weiterveräußert werden kann.
Die am verunfallten Fahrzeug eingetretene Wertminderung wird von uns für Sie beziffert und ist von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zu ersetzen.
Abschleppkosten
Dann, wenn ein Fahrzeug nach einem Unfall nicht mehr fahrbereit ist, hat der Unfallgeschädigte in der Regel Anspruch auf Bergungs- und Abschleppkosten.
Grundsätzlich geht die Rechtsprechung davon aus, dass ein beschädigtes Fahrzeug zur nächstgelegenen Werkstatt abgeschleppt werden muss. Wir prüfen für Sie, ob es sogar möglich ist, Ihr Fahrzeug auf Kosten der gegnerischen Versicherung bis zu Ihrer Heimatwerkstatt abschleppen zu lassen, was nach der Rechtsprechung in bestimmten Fällen in Betracht kommt.
Mietwagenkosten
Als Unfallgeschädigter können Sie bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall in der Regel für den Fall der Reparatur Ihres Fahrzeugs oder der Anschaffung eines anderen Fahrzeugs alternativ Nutzungsausfallentschädigung oder Mietwagenkosten geltend machen.
Streitig ist insbesondere die Dauer der Fahrzeuganmietung, wenn sich eine Reparatur unerwartet verzögert.
Wir kennen alle Urteile zugunsten von Geschädigten und Autovermietern und gewährleisten eine möglichst weitgehende Durchsetzung von Mietwagenkosten und Nutzungsausfallentschädigung.
Nutzungsausfall
Als Unfallgeschädigter können Sie für den Fall der Reparatur Ihres Fahrzeugs oder der Anschaffung eines anderen Fahrzeugs alternativ Nutzungsausfallentschädigung oder Mietwagenkosten in der Regel geltend machen.
Kfz-Haftpflichtversicherer versuchen auf verschiedenen Wegen, hinsichtlich dieser Schadenpositionen Abzüge durchzusetzen.
Streitig ist insbesondere die Dauer des Nutzungsausfalls, wenn sich eine Reparatur unerwartet verzögert.
Wir kennen alle Urteile zugunsten von Geschädigten und Autovermietern und gewährleisten eine möglichst weitgehende Durchsetzung von Mietwagenkosten und Nutzungsausfallentschädigung.
Personenschaden / Schmerzensgeld
Wenn Sie bei einem unverschuldeten Unfall verletzt wurden, muss Ihnen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein Schmerzensgeld zahlen. Die Höhe ist unter anderem abhängig von Art und Umfang Ihrer Verletzungen und der Dauer der ärztlichen Behandlung bzw. der Arbeitsunfähigkeit. Gerade bei Personenschäden sollten Sie unbedingt die kompetente Unterstützung von auf Regulierung von Unfallschäden spezialisierten Rechtsanwälten in Anspruch nehmen, um auf Augenhöhe zu verhandeln.
Wir verfügen über umfangreiche digitale Rechtsprechungsdatenbanken und setzen für Sie auf Grundlage der einschlägigen Schmerzensgeldrechtsprechung ein optimales Schmerzensgeld durch, wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Darüber hinaus prüfen wir alle gegebenenfalls bestehende weitere im Zusammenhang mit Ihrer Verletzung stehende Ansprüche wie z.B. Verdienstausfallschaden und Haushaltsführungsschaden.
Anwaltskosten bei Verkehrsunfall
Diejenigen Anwaltsgebühren, die durch unsere Beauftragung entstehen, werden bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall im Regelfall von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung getragen. Ihnen entstehen in diesem Fall keine Kosten und Gebühren für unsere Unfallregulierungstätigkeit.
Sonstige Schäden
Wir beraten Sie auch hinsichtlich aller sonstiger Schäden, die im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall eventuell geltend gemacht werden können und prüfen in diesem Zusammenhang insbesondere auch, ob Ihnen Schäden wie Kleidungsschäden, Schäden an Mobiltelefonen, an Kindersitzen und an Brillen etc. ersetzt werden müssen.
Kombination von Kasko- und Haftpflichtversicherung
Dann, wenn Sie an einem Verkehrsunfall eine Mitschuld trifft, kann es sinnvoll sein, nicht nur die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung in Anspruch zu nehmen, sondern auch eine Regulierung über Ihre Vollkaskoversicherung herbeizuführen. Wir beraten Sie eingehend dahingehend, ob diese Vorgehensweise sinnvoll ist und können durch Inanspruchnahme von Haftpflichtversicherung der Gegenseite und Vollkaskoversicherung häufig eine für optimales Ergebnis erzielen, u.a. durch Berücksichtigung des sog. Quotenvorrechts.